I. Die Beschwerdeführerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 16.04.2002 dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, dies in Abänderung eines Beschlusses vom 14.10.2001, durch den dem Kläger für eine Vaterschaftsanfechtungsklage vor dem Amtsgericht Bonn Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H in Bonn bewilligt worden war. Letztere hatte durch Schriftsatz vom 29.10.2001 mitgeteilt, dass sie das Mandatsverhältnis niederlege, da dieses wegen des Verhaltens des Klägers so gestört sei, dass ihr eine Fortsetzung nicht mehr möglich sei. Ihre PKH-Gebühren sind gemäß §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|