OLG Köln - Beschluss vom 23.06.2003
14 WF 72/03
Normen:
BRAGO § 125 ; ZPO § 121 ;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 172/01

Beiordnung eines anderen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 14 WF 72/03

DRsp Nr. 2003/15920

Beiordnung eines anderen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Bei Anwaltswechsel einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Beiordnung eines neuen Anwalts nur bei dessen ausdrücklichem Einverständnis mit der Einschränkung erfolgen, dass der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen, andernfalls ist die Beschränkung unwirksam. Die erforderliche Zustimmung ist nicht in der widerspruchslosen Hinnahme des Beschlusses zu sehen.

Normenkette:

BRAGO § 125 ; ZPO § 121 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 16.04.2002 dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, dies in Abänderung eines Beschlusses vom 14.10.2001, durch den dem Kläger für eine Vaterschaftsanfechtungsklage vor dem Amtsgericht Bonn Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H in Bonn bewilligt worden war. Letztere hatte durch Schriftsatz vom 29.10.2001 mitgeteilt, dass sie das Mandatsverhältnis niederlege, da dieses wegen des Verhaltens des Klägers so gestört sei, dass ihr eine Fortsetzung nicht mehr möglich sei. Ihre PKH-Gebühren sind gemäß § 123 BRAGO durch Beschluss vom 08.01.2002 antragsgemäß festgesetzt worden (drei Gebühren plus Auslagen).