OLG Celle - Beschluss vom 18.07.2011
10 WF 209/11
Normen:
FamFG § 78 Abs. 4; ZPO § 121 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1745
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 609 F 1981/11

Beiordnung eines auswärtigen Verkehrsanwalts nach Umzug der antragstellenden Partei in den Gerichtsbezirk

OLG Celle, Beschluss vom 18.07.2011 - Aktenzeichen 10 WF 209/11

DRsp Nr. 2011/17429

Beiordnung eines auswärtigen Verkehrsanwalts nach Umzug der antragstellenden Partei in den Gerichtsbezirk

Die zusätzliche Beiordnung eines auswärtigen Verkehrsanwaltes kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn die zunächst kurzfristig in große räumliche Entfernung verzogene Beteiligte/Partei im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsreife ihres Verfahrens/Prozeßkostenhilfe-Gesuches bereits wieder dauerhaft in den Bezirk des Verfahrens/Prozeßgerichtes zurückgezogen ist und ihr antragsgemäß ihr dort niedergelassener Verfahrens/Prozeßbevollmächtigter beigeordnet wird.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 4; ZPO § 121 Abs. 4;

Gründe: