OLG Celle - Beschluss vom 14.04.2000
18 WF 90/00
Normen:
ZPO § 78 § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1038
OLGReport-Celle 2000, 198
Vorinstanzen:
AG Zeven, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 9/00

Beiordnung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts

OLG Celle, Beschluss vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 18 WF 90/00 - Aktenzeichen 18 WF 91/00

DRsp Nr. 2004/8080

Beiordnung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts

»Eine Beiordnung ist immer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, die der Rechtsanwalt kennen muss, zulässig. Solange nur der Antrag auf Beiordnung ohne sonstige Erweiterung gestellt wird, ist er auch immer nur auf das gesetzlich zulässige Maß (also im Rahmen des § 121 ZPO), nicht jedoch auf mehr gerichtet. «

Normenkette:

ZPO § 78 § 121 Abs. 3 ;
Vorinstanz: AG Zeven, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 9/00
Fundstellen
MDR 2000, 1038
OLGReport-Celle 2000, 198