BGH - Beschluß vom 10.10.2006
XI ZB 1/06
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1548
BRAK-Mitt 2007, 35
FamRZ 2007, 37
JurBüro 2007, 96
MDR 2007, 351
NJW 2006, 3783
Rpfleger 2007, 83
Vorinstanzen:
OLG München, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W 2933/05
LG München I, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 5558/05

Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 10.10.2006 - Aktenzeichen XI ZB 1/06

DRsp Nr. 2006/27661

Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

»Der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Dem in Oberbayern wohnhaften Kläger, der die Rückabwicklung eines Kreditvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung begehrt, wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt in Berlin zu den Kosten eines beim Prozessgericht, dem Landgericht München I, zugelassenen Anwalts beigeordnet. Nach dessen Ausscheiden hat das Landgericht auf Antrag Dr. G. (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter) zu denselben Bedingungen als Rechtsanwalt beigeordnet.