OLG Naumburg - Beschluss vom 13.09.2006
8 WF 122/06
Normen:
ZPO § 78 Abs. 2 ; ZPO § 127 ; ZPO § 121 Abs. 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 916
OLGReport-Naumburg 2007, 250
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 477/04

Beiordnung eines Rechtsanwalts an die PKH beantragende Partei in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren - nachehelicher Unterhalt

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 8 WF 122/06

DRsp Nr. 2007/2182

Beiordnung eines Rechtsanwalts an die PKH beantragende Partei in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren - nachehelicher Unterhalt

»In einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren ist der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei auch ohne ausdrücklichen Antrag ein Anwalt beizuordnen.«

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 2 ; ZPO § 127 ; ZPO § 121 Abs. 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin hat im Scheidungsverbundverfahren durch Rechtsanwältin W. eine Klage auf nachehelichen Unterhalt anhängig gemacht. Das Familiengericht hat der Antragstellerin lediglich Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie nachehelichen Unterhalt i. H. v. EUR 456 mtl. begehrt hat; im Übrigen wies das Familiengericht das Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht zurück. Außerdem hat das Familiengericht der Antragstellerin keinen Rechtsanwalt beigeordnet, und zwar vermutlich deshalb, weil die Antragstellerin keine Beiordnung beantragt hat.

II.