OLG Celle - Beschluss vom 18.02.2011
10 WF 53/11
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1161
NJW 2011, 1460
Vorinstanzen:
AG Uelzen, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen F 2162/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei verspäteter Entscheidung über ein Verfahrenskostenhilfegesuch

OLG Celle, Beschluss vom 18.02.2011 - Aktenzeichen 10 WF 53/11

DRsp Nr. 2011/3748

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei verspäteter Entscheidung über ein Verfahrenskostenhilfegesuch

Auch soweit die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 2 FamFG für eine Anwaltsbeiordnung an sich nicht vorliegen, hat diese bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Rücksicht auf das Gebot eines fairen Verfahrens dennoch regelmäßig zu erfolgen, wenn das Gericht vor dem unter Beteiligung des Rechtsanwaltes stattfindenden Anhörungstermin weder über die rechtzeitig bewilligungsreif nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe einschließlich Beiordnung entschieden noch auf das Bestehen von Bedenken gegen eine Anwaltsbeiordnung hingewiesen hat.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 1. Februar 2011 wird geändert und dem Antragsteller wird Rechtsanwalt R in U zur Vertretung im Verfahren erster Instanz beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern des betroffenen Kindes, das im Haushalt der Kindesmutter lebt.