Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Witten vom 30.3.2011 teilweise abgeändert.
Dem Antragsgegner wird zu den Bedingungen der bisherigen Verfahrenskostenhilfebewilligung Rechtsanwalt O aus X beigeordnet.
Der Antragsgegner wurde im Wege des vereinfachten Verfahrens gem. den §§ 249 ff. FamFG auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommen. Durch den angefochtenen Beschluss wurde ihm Verfahrenskostenhilfe bewilligt, allerdings unter Zurückweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Amtsgericht hat dabei darauf abgestellt, dass es zur Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse keines Anwaltes bedürfe, so dass die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen würden. Auch hätte der Antragsgegner die Rechtsantragsstelle in Anspruch nehmen können.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|