OLG Hamm - Beschluss vom 24.05.2011
II-2 WF 100/11
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 FH 15/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Unterhaltsverpflichteten im vereinfachten Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2011 - Aktenzeichen II-2 WF 100/11

DRsp Nr. 2011/12878

Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Unterhaltsverpflichteten im vereinfachten Verfahren

Zumindest für einen Unterhaltsverpflichteten ausländischer Herkunft, der nur über begrenzte Sprachkenntnisse verfügt, stellt sich das korrekte Ausfüllen des Formulars für Einwendungen (vgl. § 259 FamFG) im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zur Festsetzung des Unterhalts als mit Schwierigkeiten verbunden dar, so dass ihm ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Witten vom 30.3.2011 teilweise abgeändert.

Dem Antragsgegner wird zu den Bedingungen der bisherigen Verfahrenskostenhilfebewilligung Rechtsanwalt O aus X beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe

Der Antragsgegner wurde im Wege des vereinfachten Verfahrens gem. den §§ 249 ff. FamFG auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommen. Durch den angefochtenen Beschluss wurde ihm Verfahrenskostenhilfe bewilligt, allerdings unter Zurückweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Amtsgericht hat dabei darauf abgestellt, dass es zur Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse keines Anwaltes bedürfe, so dass die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen würden. Auch hätte der Antragsgegner die Rechtsantragsstelle in Anspruch nehmen können.