OLG Celle - Beschluss vom 30.06.2011
10 WF 176/11
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1971
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 601 F 2081/11

Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anbringung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 10 WF 176/11

DRsp Nr. 2011/12062

Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anbringung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzverfahren

1. Für die Stellung eines Antrages auf einstweilige Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen gemäß § 1 GewSchG, der sich auf die Darstellung der Antragstellerin sowie eine Urkunde über von dieser bei der Polizei gemachte Angaben stützt, ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich. 2. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung für derartige Anträge kann auch nicht aus einem zusätzlichen Handlungserfordernis im Hinblick auf die Zustellung oder Vollziehung des ergangenen Beschlusses hergeleitet werden. 3. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung kann schließlich nicht allein damit begründet werden, die Antragstellerin sei 'Ausländerin' bzw. beherrsche die deutsche Sprache nicht perfekt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe: