OLG Oldenburg - Beschluss vom 05.01.2011
11 WF 342/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2011, 941
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 299/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Kind im Abstammungsverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.01.2011 - Aktenzeichen 11 WF 342/10

DRsp Nr. 2011/590

Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Kind im Abstammungsverfahren

Zur Frage der Anwaltsbeiordnung im Abstammungsverfahren.

1. Das Verfahren wird gem. § 568 Abs.1 S.2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bersenbrück, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. Nr. 1912 KV zum FamGKG).

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass der Antragsgegner ihr Vater sei. Der Antragsgegner behauptet, in der Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr mit der Mutter der Antragstellerin gehabt zu haben.