Der Beschluss des Amtsgericht Lübben (Spreewald) vom 08.05.2012 wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird im Umfang der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt ... beigeordnet.
I.
Die Ehe der Beteiligten wurde mit Urteil vom 06.04.2001 geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt. Mit Verfügung vom 16.01.2012 hat das Amtsgericht das Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20.03.2012 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 08.05.2012 dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes hat es mit der Begründung, die Sach- und Rechtslage weise keine besonderen Schwierigkeiten auf, zurückgewiesen.
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