OLG Naumburg - Beschluss vom 28.06.2011
3 WF 154/11 (VKH)
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bitterfeld-Wolfen - 8 F 92/10 VA - 10.02.2011,

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für ein ausgesetztes und wieder aufgenommenes Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 3 WF 154/11 (VKH)

DRsp Nr. 2012/22586

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für ein ausgesetztes und wieder aufgenommenes Versorgungsausgleichsverfahren

In nach § 2 VAÜG ausgesetzten und wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren ist angesichts der Bedeutsamkeit des Versorgungsausgleichs für die Alterssicherung und bei (nicht zu widerlegender) Schwierigkeit der Wertung, Einordnung Gegenüberstellung und Ausgleichsfähigkeit der Anwartschaften dem beteiligten geschiedenen Ehegatten erstinstanzlich ein Anwalt beizuordnen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 10.02.2011 (Az.: 8 F 92/10) dahin ergänzend abgeändert, dass dem Antragsgegner im Rahmen der bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt G. beigeordnet wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe: