Die sofortige Beschwerde des beteiligten Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 12.07.2012 (Az.: 3 F 237/12) wird zurückgewiesen.
Das beteiligte Kind trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Zu Recht hat das Amtsgericht in dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren dem beteiligten Kind die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts aus den beanstandungsfreien Gründen des Beschlusses vom 12.07.2012 versagt.
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