OLG Naumburg - Beschluss vom 02.08.2012
3 WF 179/12 (VKH)
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau - 3 F 237/12 VKH3 - 12.07.2012,

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für ein minderjähriges Kind im Sorgerechtsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 3 WF 179/12 (VKH)

DRsp Nr. 2012/22590

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für ein minderjähriges Kind im Sorgerechtsverfahren

In Sorgerechtsverfahren kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das bedürftige beteiligte Kind gemäß § 78 Abs. 2 FamFG nur auf Grund von Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage in Betracht, die gerade das minderjährige Kind betreffen. Ist der alleinvertretungsberechtigte Elternteil des Kindes anwaltlich vertreten und wurde bereits ein Verfahrensbeistand vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind bestellt, so ist die Beiordnung eines Anwalts zur Vertretung des Kindes grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Die sofortige Beschwerde des beteiligten Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 12.07.2012 (Az.: 3 F 237/12) wird zurückgewiesen.

Das beteiligte Kind trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

Zu Recht hat das Amtsgericht in dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren dem beteiligten Kind die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts aus den beanstandungsfreien Gründen des Beschlusses vom 12.07.2012 versagt.