OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.03.2016
13 WF 48/16
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; BGB § 1674;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1479
FuR 2016, 482
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 20/15

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren betreffend das Ruhen der elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 13 WF 48/16

DRsp Nr. 2016/12161

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren betreffend das Ruhen der elterlichen Sorge

Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung (§ 78 II FamFG) kann nicht allein davon abhängen, den Antragsteller auf die Amtsermittlung (§ 26 FamFG) oder auf die Möglichkeit, Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle abzugeben (§ 25 I FamFG), verweisen zu können. Vielmehr ist zu fragen, ob trotz dieser Entlastung von eigenen Bemühungen dem Beteiligten aus der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entscheidende Vorteile gegenüber einem unvertretenen entstehen können. Im hier geführten Verfahren über das Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis (§ 1674 BGB) sprechen diese Kriterien nicht für die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 9. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; BGB § 1674;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Sach- und Rechtslage im hier geführten Verfahren über das Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1674 BGB) ist nicht so schwierig, dass die Vertretung der Antragstellerin durch einen Rechtsanwalt erforderlich wäre (§ 78 II FamFG).