OLG Celle - Beschluss vom 19.04.2011
10 WF 109/11
Normen:
FamFG § 231 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 3; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1240
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 772/11

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Unterhaltsverfahren nach § 233 Abs. 2 FamFG

OLG Celle, Beschluss vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 10 WF 109/11

DRsp Nr. 2011/7611

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Unterhaltsverfahren nach § 233 Abs. 2 FamFG

1. In Unterhaltsverfahren nach § 231 Abs. 2 FamFG (hier: Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG), die gemäß § 112 Nr. 1 FamFG keine Familienstreitsachen sind, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben. 2. In Unterhaltsverfahren nach § 231 Abs. 2 FamFG ist eine Anwaltsbeiordnung gemäß § 78 Abs. 2 FamFG nicht bereits deswegen erforderlich, weil die Familienkasse aufgrund widersprüchlicher Angaben der Eltern zu einer überwiegenden Betreuung der Kinder durch einen von ihnen den Kindergeldberechtigten nicht feststellen kann. die - ggf. durch Beweisaufnahme - zu treffende Feststellung der tatsächlichen Betreuungsanteile gebietet regelmäßig keine Anwaltsbeiordnung.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 231 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 3; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe: