OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.10.2006
5 WF 175/06
Normen:
BGB § 1600 ; ZPO § 121 Abs. 2 ; ZPO § 640 ;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 534 F 136/06

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 5 WF 175/06

DRsp Nr. 2007/1641

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

»Bei Kindschaftssachen ist grundsätzlich wegen ihrer existentiellen Bedeutung die Beiordnung eines Anwalts erforderlich. Der verfassungsrechtlich gewährte Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet die Beiordnung grundsätzlich auch im Amtsermittlungsverfahren, denn die Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Anwalts geht über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus.«

Normenkette:

BGB § 1600 ; ZPO § 121 Abs. 2 ; ZPO § 640 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat dem Kläger mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe für seine Vaterschaftsanfechtungsklage bewilligt, die Beiordnung seiner Rechtsanwältin jedoch unter Hinweis auf § 121 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.