OLG Bremen - Beschluss vom 15.08.2000
4 WF 81/00
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2000, 372
Vorinstanzen:
AG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 1730/00

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 4 WF 81/00

DRsp Nr. 2004/8697

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

»Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren erscheint wegen der Bedeutung der Statusfeststellung die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel im Sinne des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Annahme des Familiengerichts liegen die Voraussetzungen für eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe vor. Die Vertretung des Beklagten durch einen Rechtsanwalt erscheint i.S. des § 121 II S. 1 ZPO erforderlich.