Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Annahme des Familiengerichts liegen die Voraussetzungen für eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe vor. Die Vertretung des Beklagten durch einen Rechtsanwalt erscheint i.S. des § 121 II S. 1 ZPO erforderlich.
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