OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.07.2005
6 WF 131/05
Normen:
ZPO §§ 645 ff § 655 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 577
OLGReport-Zweibrücken 2006, 23
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 FH 5/05

Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 6 WF 131/05

DRsp Nr. 2005/17824

Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»Grundsätzlich ist auch im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 646 Rdn. 1 m.w.N.). Dies gilt auch für das Anpassungsverfahren gemäß § 655 ZPO

Normenkette:

ZPO §§ 645 ff § 655 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist der Antragstellerin die zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwältin beizuordnen.