OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.03.2005
6 WF 175/04
Normen:
ZPO §§ 645 ff § 655 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 212
OLGReport-Zweibrücken 2005, 906
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 FH 11/04

Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 6 WF 175/04

DRsp Nr. 2005/17828

Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»Grundsätzlich ist auch im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 646 Rdn. 1 m.w.N.). Dies gilt auch für das Anpassungsverfahren gemäß § 655 ZPO

Normenkette:

ZPO §§ 645 ff § 655 ;

Entscheidungsgründe:

Der angefochtene Beschluss wird in seiner Ziffer 4. geändert:

Dem Antragsgegner wird zur Vertretung im Rahmen der ihm im Hinblick auf die nach Rechtshängigkeit erfolgte Antragsrücknahme bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin ............................zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Anwalts beigeordnet.

Das Formular "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" ist so umfangreich und für den juristischen Laien mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten unübersichtlich und schwer verständlich, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe geboten erscheint.