OLG Hamm - Beschluss vom 22.03.2012
II-2 WF 274/11
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1658
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 81/11

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der gerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen II-2 WF 274/11

DRsp Nr. 2012/9177

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der gerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind

Steht fest, dass der Nachlass mit mindestens 10.000 € überschuldet ist, so ist die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind nicht schwierig im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG, so dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht kommt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.10.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel vom 06.10.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Antrag vom 04.07.2011 begehrte die Antragstellerin die familiengerichtliche Genehmigung für die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft ihres Kindes O-M X hinsichtlich des Nachlasses des am 30.07.2010 verstorbenen T E, des Bruders der Mutter des Kindesvaters. Zur Begründung führte sie aus, dass vorrangige Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten und die Schwester des Verstorbenen ihr mündlich mitgeteilt habe, dass der Nachlass mit mindestens 10.000,00 € überschuldet sei. Zugleich beantragte sie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und angesichts der angenommenen Schwierigkeit der Rechtslage die Beiordnung ihrer Rechtsanwältin. Unter dem 11.07.2011 erklärte die Antragstellerin die Erbschaftsausschlagung.