OLG Hamm - Beschluss vom 30.03.2012
II-2 WF 271/11
Normen:
FamFG § 220 Abs. 3; ZPO § 114 S. 1; FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 421/09

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichterfüllung von gerichtlichen Auflagen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2012 - Aktenzeichen II-2 WF 271/11

DRsp Nr. 2012/9441

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichterfüllung von gerichtlichen Auflagen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs

Im Zwangsgeldverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann erforderlich, wenn das Familiengericht bereits mittels drei Beschlüssen gegen die Antragsgegnerin im Ehescheidungsverfahren Zwangsmittel verhängt hat, die jeweils unterschiedliche gerichtliche Auflagen betrafen. Insbesondere die Frage, ob die den Zwangsmittelfestsetzungen zugrunde liegenden gerichtlichen Auflagen tatsächlich durch die Antragsgegnerin vollständig in einer Art und Weise erfüllt worden sind, ist für den Antragsteller ohne anwaltliche Beratung nicht nachprüfbar.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.09.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Marl vom 08.09.2011 abgeändert.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von

Herrn Rechtsanwalt I aus C bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 220 Abs. 3; ZPO § 114 S. 1; FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten schlossen am 23.01.1998 miteinander die Ehe. Mit dem der Antragsgegnerin am 04.11.2009 zugestellten Antrag beantragte der Antragsteller die Scheidung.