OLG Hamm - Beschluss vom 30.03.2011
II-8 WF 319/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 1; FamFG § 165;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 273/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG

OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 319/10

DRsp Nr. 2011/9507

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG

Zu den Voraussetzungen einer Anwaltsbeiordnung im Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 1; FamFG § 165;

Gründe

Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens nur ausnahmsweise einen Rechtsanwalt beizuordnen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor.