OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.03.2013
5 WF 52/13
Normen:
FamFG §§ 76 ff.; FamFG § 165; ZPO § 127;
Fundstellen:
FamFR 2013, 229
NJW-RR 2013, 962
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 309 F 2398/12

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 5 WF 52/13

DRsp Nr. 2013/17120

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG

Die Durchführung des Vermittlungsverfahrens gem. § 165 FamFG weist regelmäßig keine Schwierigkeiten auf, die besondere juristische Kenntnisse erfordern würden. Eine anwaltliche Vertretung ist daher in der Regel nicht geboten.

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG §§ 76 ff.; FamFG § 165; ZPO § 127;

Gründe:

Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

Für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens gemäß § 165 FamFG ist nur ausnahmsweise einen Rechtsanwalt beizuordnen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich.

Ein Beteiligter, dem aus wirtschaftlichen Gründen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist, hat nicht in allen Fällen auch Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG kommt die Beiordnung Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur dann in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bemessen (BGH FamRZ 2009, 857).