OLG Hamm - Beschluss vom 19.07.2012
II-2 WF 88/12
Normen:
§§ 78 Abs.2, 165 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 78/12

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren nach § 158 FamFG

OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen II-2 WF 88/12

DRsp Nr. 2012/19531

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren nach § 158 FamFG

Zur Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.05.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Witten vom 27.04.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§§ 78 Abs.2, 165 FamFG;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die leiblichen Eltern der am 11.07.2007 geborenen M (im Folgenden: M). Die Vaterschaft des Antragstellers wurde gerichtlich festgestellt. Eine Sorgerechtserklärung haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin nicht abgegeben.

Nach der Geburt von M fanden Umgangskontakte des Antragstellers dergestalt statt, dass der Antragsteller sich bei der Antragsgegnerin meldete und nachfragte, wann er M sehen könne. Dann teilte ihm die Antragsgegnerin einen Termin mit, an dem er M in Anwesenheit der Antragsgegnerin für ein bis zwei Stunden sehen konnte.