OLG Koblenz - Beschluss vom 13.10.2014
13 WF 926/14
Normen:
ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 201 F 262/14

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen 13 WF 926/14

DRsp Nr. 2015/6154

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts

Eine Einschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe dahingehend, dass diese zu den Bedingungen eines am Gerichtsort niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten geschieht, ist zulässig. Das gilt insbesondere dann, wenn die Kosten einer Bahnfahrt zu einem Beratungsgespräch überschaubar sind (hier: 30 EUR) und die Antragstellerin bereits einmal geschieden worden ist, ihr der Ablauf des Scheidungsverfahrens also geläufig ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 10.09.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 4;

Gründe

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag auf Aufhebung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft bewilligt. Den ausgesuchten, an ihrem Wohnort in ...[Z] geschäftsansässigen Rechtsanwalt hat es ihr jedoch nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Koblenz niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.