OLG Hamburg - Beschluss vom 26.10.2023
2 WF 59/23
Normen:
FamFG § 76; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZFam 2024, 233
FamRZ 2024, 634
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 13.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 356 F 73/23
AG Hamburg-Wandsbek, vom 13.09.2023

Beiordnung eines Rechtsanwalts i.R.d. Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren; Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nur bis zur Beendigung der Instanz

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 2 WF 59/23

DRsp Nr. 2024/338

Beiordnung eines Rechtsanwalts i.R.d. Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren; Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nur bis zur Beendigung der Instanz

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn der vollständige Antrag bereits vor Erlass des Beschlusses bei Gericht eingegangen ist. Gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG ist ein Beschluss in Verfahren nach dem FamFG mit der Übergabe an die Geschäftsstelle oder seiner Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Verkündung) erlassen und nicht erst mit seiner Zustellung an den betreffenden Beteiligten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13.9.2023 wird auf Kosten des Kindesvaters zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die abgelehnte Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren.