OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.10.2013
3 WF 116/13
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 586
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 06.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 126/13

Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Gunsten der Mutter eines Kindes im Vaterschaftsfeststellungsprozess

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 3 WF 116/13

DRsp Nr. 2013/22264

Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Gunsten der Mutter eines Kindes im Vaterschaftsfeststellungsprozess

Die existentielle Bedeutung der Statusfeststellung legt die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch im Rahmen der der Mutter des Kindes bewilligten Verfahrenskostenhilfe nahe. Dies folgt insbesondere daraus, dass eine Partei in kaum einem anderen Verfahren gehalten ist, ihre Privat- und Intimsphäre zu offenbaren und es daher nachvollziehbar und verständlich ist, dass sie sich einer Person ihres Vertrauens, nämlich ihres Verfahrensbevollmächtigten, bedienen möchte.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der weiteren Beteiligten zu 1. wird Rechtsanwalt ... in N... zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Amtsgerichts Rathenow niedergelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I.