OLG Celle - Beschluss vom 17.03.2011
10 WF 76/11
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1161
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 18.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 607 F 5870/10

Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 10 WF 76/11

DRsp Nr. 2011/6117

Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

Für ein Verfahren, welches auf die Änderung einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB gerichtet ist und in dem der die gemeinsame elterliche Sorge begehrende Elternteil - bei ansonsten unveränderter Lebenssituation des Kindes - geltend macht, dass die ehemals nicht vorhandene Kommunikationsfähigkeit der Kindeseltern wieder vorhanden sei, ist die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten regelmäßig nicht erforderlich.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Ehe der Eltern des betroffenen Kindes ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 17. März 2010 (Geschäftsnummer 607 F 1600/09 S) geschieden worden. Gleichzeitig ist die elterliche Sorge für A. gemäß § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB auf den Vater übertragen worden, bei dem sie seit September 2009 wohnt. Das Amtsgericht führte in seiner Begründung aus, dass eine gemeinsame Kommunikation der Kindeseltern nicht möglich sei und dass sie nicht in der Lage seien, gemeinsam Entscheidungen für ihr Kind zu treffen, wobei der elterliche Konflikt unstreitig war. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Sorgerechtsentscheidung ist durch Beschluss des Senats vom 29. Juli 2010 zurückgewiesen worden.