Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I. Die Ehe der Eltern des betroffenen Kindes ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 17. März 2010 (Geschäftsnummer 607 F 1600/09 S) geschieden worden. Gleichzeitig ist die elterliche Sorge für A. gemäß § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB auf den Vater übertragen worden, bei dem sie seit September 2009 wohnt. Das Amtsgericht führte in seiner Begründung aus, dass eine gemeinsame Kommunikation der Kindeseltern nicht möglich sei und dass sie nicht in der Lage seien, gemeinsam Entscheidungen für ihr Kind zu treffen, wobei der elterliche Konflikt unstreitig war. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Sorgerechtsentscheidung ist durch Beschluss des Senats vom 29. Juli 2010 zurückgewiesen worden.
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