KG - Beschluss vom 05.08.2009
3 WF 193/08
Normen:
ZPO § 121 Abs. 4;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 485
NJW-RR 2010, 1362
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg - 132 F 15901/06 - 81.2007,

Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

KG, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 3 WF 193/08

DRsp Nr. 2010/9629

Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Bei der Prüfung, ob "besondere Umstände" die Beiordnung eines Verkehrsanwalts erfordern (§ 121 Abs. 4 ZPO) und deshalb die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zulässig ist, ist im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes auch die Rechtsprechung des BGH zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohnort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts zu beachten.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. Januar 2007 geändert:

Der Antragstellerin wird im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt S---- K----, ----straße ---- H--- uneingeschränkt beigeordnet.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 4;

Gründe: