OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2017
13 WF 12/17
Normen:
FamFG § 78 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 286/16

Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 13 WF 12/17

DRsp Nr. 2017/3596

Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

Besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne von § 78 Abs. 4 FamFG können vorliegen bei einer Entfernung von mehr als 100 km zwischen Wohnort des Antragstellers und Gerichtsort sowie bei sehr persönlichen, sensiblen und sich nach allgemeiner Lebenserfahrung erst in einem persönlichen Gespräch hinreichend auffächernden Hintergründen eines Kindschaftsverfahrens (vgl. Markwardt Familienrecht, ZPO § 121 Rn. 29); zudem kann dessen nötige Ausgestaltung als Verfahren einer einstweiligen Anordnung mit äußerst kurzfristigen Reaktionszeiten für ein anzuerkennendes Bedürfnis des Antragstellers sprechen, einen jederzeit und schnell erreichbaren Rechtsanwalt persönlich zu konsultieren, sich von ihm persönlich beraten zu lassen und Rückfragen jederzeit und ohne größere Verzögerungen beantworten zu können und beantwortet zu erhalten (vgl. BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 121 Rn. 46-46.1).

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 06.12.2016 abgeändert: