BGH - Beschluß vom 08.04.1992
5 StR 128/92
Normen:
DDR: StGB § 149; StGB § 175;
Fundstellen:
DtZ 1992, 253
NStZ 1992, 383
RAnB 1993, 22

Beitrittsgebdingte Rechtsangleichung im Strafrecht: Homosexuelle Handlungen und sexueller Mißbrauch Jugendlicher

BGH, Beschluß vom 08.04.1992 - Aktenzeichen 5 StR 128/92

DRsp Nr. 1993/2857

Beitrittsgebdingte Rechtsangleichung im Strafrecht: Homosexuelle Handlungen und sexueller Mißbrauch Jugendlicher

»1. Es ist unbedenklich, daß - beitrittsbedingt - für eine befristete Übergangszeit in Teilen Deutschlands unterschiedliche Strafrechtsnormen gelten. Bei der Regelung der Geltung des bundesdeutschen Strafrechts im Beitrittsgebiet muß der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum haben, um die Rechtseinheit herzustellen. 2. Der Gesetzgeber muß innerhalb angemessener Frist Gelegenheit haben, die unterschiedlichen Regelungen des § 175 StGB (Homosexuelle Handlungen) und des § 149 StGB-DDR (Einfacher sexueller Mißbrauch von Jugendlichen) einander anzugleichen. Mit dem Einigungsprozeß verbundene Rechtsunterschiede können für eine Übergangszeit nicht als sachfremd und damit willkürlich betrachtet werden.

Normenkette:

DDR: StGB § 149; StGB § 175;
Fundstellen
DtZ 1992, 253