OVG Niedersachsen - Beschluss vom 05.05.2011
4 OB 117/11
Normen:
BGB § 1697; BGB § 1909; FamFG § 40 Abs. 1; FamFG § 41 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DVBl 2011, 1375
DÖV 2011, 903

Bekanntgabe an die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bzw. den allein sorgeberechtigten Elternteil als Wirksamkeitsvoraussetzung der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 4 OB 117/11

DRsp Nr. 2011/17482

Bekanntgabe an die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bzw. den allein sorgeberechtigten Elternteil als Wirksamkeitsvoraussetzung der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

1. Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach den §§ 1697, 1909 BGB bedarf gemäß § 40 Abs. 1 FamFG für ihre Wirksamkeit der Bekanntgabe an die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bzw. an den allein sorgeberechtigten Elternteil.2. Entspricht die Anordnung der Ergänzungspflegschaft dem erklärten Willen des Sorgeberechtigten nicht, hat die Bekanntgabe des Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG durch Zustellung zu erfolgen.

Normenkette:

BGB § 1697; BGB § 1909; FamFG § 40 Abs. 1; FamFG § 41 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streit um die Rechtmäßigkeit des Handelns von Mitarbeitern des Beklagten im Zusammenhang mit der Abholung der Klägerin von der Schule am 28. Januar 2011 zu Unrecht an das Amtsgericht C. verwiesen. Denn für den vorliegenden Rechtsstreit ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil der Streitgegenstand dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.