Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Streit um die Rechtmäßigkeit des Handelns von Mitarbeitern des Beklagten im Zusammenhang mit der Abholung der Klägerin von der Schule am 28. Januar 2011 zu Unrecht an das Amtsgericht C. verwiesen. Denn für den vorliegenden Rechtsstreit ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil der Streitgegenstand dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
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