BVerfG - Beschluß vom 07.09.2000
1 BvR 444/00
Normen:
AFG § 112 Abs. 5 ; SGB III § 134 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 08.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 25/98 R
LSG Baden-Württemberg, vom 19.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AR 461/96
SG Freiburg, vom 07.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 Ar 1766/95

Bemessung der Arbeitslosenunterstützung im Anschluß an eine Beschäftigung beim Ehegatten

BVerfG, Beschluß vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 444/00

DRsp Nr. 2000/9382

Bemessung der Arbeitslosenunterstützung im Anschluß an eine Beschäftigung beim Ehegatten

Die Regelung des § 112 Abs. 5 Nr. 3 AFG (jetzt § 134 Abs. 2 Nr. 1 SGB III), wonach bei der Bemessung der Arbeitslosenunterstützung im Anschluß an eine Beschäftigung beim Ehegatten als Arbeitsentgelt höchstens das Entgelt familienfremder Arbeitnehmer bei gleichartiger Beschäftigung zugrunde zu legen ist, ist von verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet zwar grundsätzlich die Gleichheit des Erfolgswerts von Beiträgen innerhalb gleichmäßig beitragsbelasteter Gruppen. Jedoch dient die Regelung der Abwehr von Manipulationen durch zivilrechtliche Gestaltungen unter Ehepartnern zu Lasten der Versichertengemeinschaft und hat damit einen sachlichen Grund.

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 5 ; SGB III § 134 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach der Beendigung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.