BGH - Urteil vom 13.04.1994
XII ZR 3/93
Normen:
BGB § 745 Abs. 2 ; II. WohnungsbauG § 88b;
Fundstellen:
BGHR BGB § 745 Abs. 2 Nutzungsentgelt 2
DRsp I(138)705d
EzFamR BGB § 745 Nr. 4
EzFamR aktuell 1994, 280
FamRZ 1994, 822
FuR 1994, 243
MDR 1994, 689
NJW 1994, 1721
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Bemessung der Entschädigung für die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Ehewohnung durch einen Ehegatten

BGH, Urteil vom 13.04.1994 - Aktenzeichen XII ZR 3/93

DRsp Nr. 1994/3343

Bemessung der Entschädigung für die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Ehewohnung durch einen Ehegatten

»Die Nutzungsentschädigung, die ein Ehegatte nach der Trennung dem anderen Ehegatten zu zahlen hat, weil er eine im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung allein nutzt, hat sich an der Kostenmiete zu orientieren, wenn die Wohnung i.S.d. § 88b des II. WohnungsbauG preisgebunden ist.«

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2 ; II. WohnungsbauG § 88b;

Tatbestand:

Die Parteien, die miteinander verheiratet waren und deren Ehe seit dem 1. Februar 1990 geschieden ist, sind je zur (ideellen) Hälfte Eigentümer einer in Berlin-Wannsee gelegenen Eigentumswohnung. Zu der Wohnung gehören Souterrainräume, die für eine gesonderte Vermietung nicht geeignet sind. Sie haben insbesondere nicht die erforderliche Höhe. Der Bau der Wohnung ist im Rahmen des "Wohnungsbauprogramms 1987 (steuerbegünstigter Wohnungsbau)" mit Aufwendungshilfen und einem Eigenkapitalersatzdarlehen der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin gefördert worden.

Bis zur Trennung im August 1988 haben die Parteien gemeinsam in dieser Wohnung gelebt. Seither nutzt der Beklagte sie allein. Die Klägerin wohnt mit dem gemeinsamen Sohn der Parteien in einer Mietwohnung, für die sie den marktüblichen Mietzins zahlen muß. Der Kläger zahlt für die Eigentumswohnung der Parteien die laufenden Belastungen und das Wohngeld.