Die Parteien, die miteinander verheiratet waren und deren Ehe seit dem 1. Februar 1990 geschieden ist, sind je zur (ideellen) Hälfte Eigentümer einer in Berlin-Wannsee gelegenen Eigentumswohnung. Zu der Wohnung gehören Souterrainräume, die für eine gesonderte Vermietung nicht geeignet sind. Sie haben insbesondere nicht die erforderliche Höhe. Der Bau der Wohnung ist im Rahmen des "Wohnungsbauprogramms 1987 (steuerbegünstigter Wohnungsbau)" mit Aufwendungshilfen und einem Eigenkapitalersatzdarlehen der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin gefördert worden.
Bis zur Trennung im August 1988 haben die Parteien gemeinsam in dieser Wohnung gelebt. Seither nutzt der Beklagte sie allein. Die Klägerin wohnt mit dem gemeinsamen Sohn der Parteien in einer Mietwohnung, für die sie den marktüblichen Mietzins zahlen muß. Der Kläger zahlt für die Eigentumswohnung der Parteien die laufenden Belastungen und das Wohngeld.
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