OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.04.2003
16 WF 5/03
Normen:
GKG § 11 (- Kostenverzeichnis-Nr. 1211 Buchstabe c) ; ZPO § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1663
OLGReport-Karlsruhe 2004, 344
Vorinstanzen:
AG Tauberbischofsheim, vom 29.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 200/01

Bemessung der Gerichtskosten bei Teilurteil über Hilfsanspruch auf Auskunft im Rahmen der Stufenklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 16 WF 5/03

DRsp Nr. 2004/7659

Bemessung der Gerichtskosten bei Teilurteil über Hilfsanspruch auf Auskunft im Rahmen der Stufenklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich

»Sonstiges Urteil im Sinne von Kostenverzeichnis-Nr. 1211 Buchstabe c ist nach erhobener Stufenklage auch das Teilurteil über den Hilfsanspruch auf Auskunft.«

Normenkette:

GKG § 11 (- Kostenverzeichnis-Nr. 1211 Buchstabe c) ; ZPO § 254 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hatte gegen den Beklagten Stufenklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich erhoben. Über ihren Auskunftsanspruch wurde durch Teilurteil vom 18.10.2001 entschieden. Am 08.08.2002 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, zum Ausgleich der wechselseitigen güterrechtlichen Ansprüche an die Klägerin 13.000 EURO zu zahlen. In dem Vergleich regelten die Parteien außerdem sonstige vermögensrechtliche Fragen und die abschließende Hausratsauseinandersetzung. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Den Streitwert der Zugewinnausgleichsklage setzte der Familienrichter auf 30.000 EURO fest, den Mehrwert des Vergleichs auf 50.000 EURO.

Der Kostenbeamte setzte die Gerichtskosten folgendermaßen an: KV-Nr. 1210 aus Streitwert 30.000 EURO 1.096,72 EURO KV-Nr. 1653 aus Streitwert 50.000 EURO 122,09 EURO KV-Nr. 9005 - Auslagen in der Form der Sachverständigenentschädigung 160,08 EURO Summe 1.378,89 EURO.