I. Die Parteien haben am 11. Mai 1983 geheiratet. Am 8. Juli 1991 ist dem Ehemann (Antragsgegner) der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Mai 1983 bis 30. Juni 1991, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1 - BfA) in Höhe von monatlich 224,93 DM erworben. Der Ehemann, von Beruf Arzt, hat Anrechte bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (weitere Beteiligte zu 2 - ÄV W-L) erlangt, der er seit 1976 angehört.
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