BayObLG - Beschluß vom 05.08.1998
3Z BR 145/98
Normen:
BGB § 1836 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 466
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4/98
AG Kelheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 150/97

Bemessung der Vergütung für den Betreuer eines nicht mittellosen Betroffenen nur aufgrund der Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB

BayObLG, Beschluß vom 05.08.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 145/98

DRsp Nr. 1998/20040

Bemessung der Vergütung für den Betreuer eines nicht mittellosen Betroffenen nur aufgrund der Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB

»Es ist rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter die Vergütung für den Betreuer eines nicht mittellosen Betroffenen nur aufgrund der Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB bemißt.«

Normenkette:

BGB § 1836 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 16.10.1995 einen Dipl.-Sozialpädagogen (FH) zum Betreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit der Betroffenen mit Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung und Vertretung bei Behörden.