BGH - Beschluss vom 27.07.2016
XII ZB 53/16
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 2; BGB § 1379;
Fundstellen:
FamRB 2016, 425
FamRZ 2016, 1681
FuR 2016, 650
MDR 2016, 1106
Vorinstanzen:
AG Dillenburg, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 462/13
OLG Frankfurt/Main, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 18/15

Bemessung des Beschwerdewerts bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über das eigene Vermögen

BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen XII ZB 53/16

DRsp Nr. 2016/14066

Bemessung des Beschwerdewerts bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über das eigene Vermögen

BGB § 1379 Zur Bemessung des Beschwerdewerts bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über das eigene Vermögen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 2; BGB § 1379;

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner mit einem Stufenantrag auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Das Familiengericht hat den Antragsgegner in erster Stufe verpflichtet, der Antragstellerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über sein Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen zu erteilen und diese zu belegen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.