BGH - Urteil vom 16.04.1997
XII ZR 293/95
Normen:
BGB § 1570 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1570 Nr. 7
EzFamR aktuell 1997, 258
FamRZ 1997, 873
FuR 1997, 273
MDR 1997, 744
NJW-RR 1997, 897
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Mönchengladbach,

Bemessung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach vorehelich erklärtem Unterhaltsverzicht und Verbrauch des Vermögens des Unterhaltsberechtigten

BGH, Urteil vom 16.04.1997 - Aktenzeichen XII ZR 293/95

DRsp Nr. 1997/4477

Bemessung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach vorehelich erklärtem Unterhaltsverzicht und Verbrauch des Vermögens des Unterhaltsberechtigten

»Zur Bemessung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach vorehelich erklärtem Unterhaltsverzicht, wenn der unterhaltsberechtigte Vermögen, das er nach der Trennung als Erlös aus der Veräußerung eines gemeinschaftlichen Hauses erhalten hatte, bis zur Scheidung der Ehe verbraucht hat.«

Normenkette:

BGB § 1570 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner (im folgenden - wie im Berufungsurteil - Klägerin und Beklagter) auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.

Die Parteien lebten seit 1982 zusammen und schlossen am 11. Dezember 1985 die Ehe, aus der zwei am 9. April 1987 und am 15. März 1990 geborene Töchter hervorgingen. Diese leben seit der Trennung der Parteien im Jahre 1992 bei der Mutter.

Die im Jahre 1959 geborene Klägerin war bis zur Geburt des zweiten Kindes voll erwerbstätig. Danach versorgte sie die Familie und den Haushalt. In der Zeit von 1994 bis Frühjahr 1995 arbeitete sie an verschiedenen Putzstellen. Später bezog sie Sozialhilfe, Kindergeld und einen Zuschlag zu dem Kindergeld. Während der Trennungszeit zahlte der Beklagte ihr Ehegattenunterhalt von monatlich zwischen 1.100 DM und 1.300 DM.