OLG Hamm, Urteil vom 07.01.1998 - Aktenzeichen 6 UF 60/97
DRsp Nr. 1999/4764
Bemessung des nachehelichen Unterhalts
1. Ein Ehegatte, der zwei (hier:10 und 14 Jahre) alte Kinder versorgt, hat nach der Scheidung einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1570BGB, da er infolge der Betreuung der beiden Kinder gehindert ist, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben.2. Eine Teilzeitbeschäftigung (hier: Tätigkeit im Außendienst mit monatlichen Einnahmen von rund 787 DM) ist trotz der Kinderbetreuung nicht überobligationsmäßig, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Arbeitszeit selbst bestimmen und auf die Bedürfnisse der Kinder abstimmen kann.3. Wegen der freien Gestaltung der Arbeitszeit und weil die Kinder keiner ständigen Betreuung mehr bedürfen, sind von dem Einkommen des Berechtigten keine Betreuungskosten zusätzlich abzusetzen. Dies gilt um so mehr, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sehr beengt sind.4. Der eheangemessene Bedarf eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten darf nach der Rechtsprechung des BGH nicht nach generellen Mindestsätzen oder nach festen Bedarfssätzen bemessen werden. Vielmehr ist der Bedarf individuell angelegt.
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