Auf die beiderseitigen Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 24.02.2011 hinsichtlich des Ausspruchs zum nachehelichen Unterhalt abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin jeweils im Voraus zum 03. des Monats einen monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
-ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.12.2014 einen Elementarunterhalt in Höhe von 1.415,- EUR zzgl. Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 361,- EUR;
-ab dem 01.01.2015 je 1.000,- EUR;
-ab dem 01.01.2018 je 700,- EUR
-ab dem 01.01.2022 je 300,- EUR.
Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin -auf Zahlung nachehelichen Unterhalts- bleibt abgewiesen.
Im Übrigen werden die Beschwerden von Antragsteller und Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|