OLG Hamm - Beschluss vom 17.01.2012
II-11 UF 91/11
Normen:
BGB § 1570; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578; BGB § 1577 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 392/09

Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen; Obliegenheit eines Ehegatten zum Angreifen des Vermögensstamms

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2012 - Aktenzeichen II-11 UF 91/11

DRsp Nr. 2013/1351

Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen; Obliegenheit eines Ehegatten zum Angreifen des Vermögensstamms

Ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte ist nicht zur Verwertung des Vermögensstamms gehalten, wenn dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung ist u.a. zu berücksichtigen, dass dem anderen Ehegatten ebenfalls entsprechende Vermögenswerte zur freien Verfügung verbleiben.

Tenor

Auf die beiderseitigen Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 24.02.2011 hinsichtlich des Ausspruchs zum nachehelichen Unterhalt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin jeweils im Voraus zum 03. des Monats einen monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

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ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.12.2014 einen Elementarunterhalt in Höhe von 1.415,- EUR zzgl. Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 361,- EUR;

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ab dem 01.01.2015 je 1.000,- EUR;

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ab dem 01.01.2018 je 700,- EUR

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ab dem 01.01.2022 je 300,- EUR.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin -auf Zahlung nachehelichen Unterhalts- bleibt abgewiesen.

Im Übrigen werden die Beschwerden von Antragsteller und Antragsgegnerin zurückgewiesen.