OLG Dresden - Beschluss vom 22.03.2006
20 UF 60/06
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1703
OLGReport-Dresden 2006, 757
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 29.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 331 F 3963/04

Bemessung des Unterhalts bei Teilnahme des Unterhaltsverpflichteten an einer von der Arbeitsverwaltung bewilligten Umschulungsmaßnahme

OLG Dresden, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 20 UF 60/06

DRsp Nr. 2007/11362

Bemessung des Unterhalts bei Teilnahme des Unterhaltsverpflichteten an einer von der Arbeitsverwaltung bewilligten Umschulungsmaßnahme

»Einem Unterhaltspflichtigem, der eine von der Arbeitsverwaltung bewilligte Umschulungsmaßnahme absolviert, steht jedenfalls dann der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen zu, wenn die Umschulung ihn nach dem mit ihr verbundenen Aufwand in wenigstens gleichem Maße zeitlich in Anspruch nimmt, wie wenn er vollschichtig erwerbstätig wäre.«

Normenkette:

BGB § 1603 ;

Gründe:

Der Kläger schuldete der Beklagten Kindesunterhalt nach Maßgabe eines im Vorverfahren abgeschlossenen Prozessvergleichs vom 10.06.2004 (333 F 2012/03 AG Leipzig) und hat mit der vorliegenden Abänderungsklage die Herabsetzung dieses Unterhalts auf Null mit Wirkung vom 01.12.2004 geltend gemacht; das Familiengericht hat dem mit der angefochtenen Entscheidung teilweise entsprochen. Mit der beabsichtigten Berufung erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung, d.h. im Ergebnis die Wiederherstellung des vormaligen Unterhaltstitels. Der hierfür gestellte Prozesskostenhilfeantrag ist zulässig, aber unbegründet, weil das ins Auge gefasste Rechtsmittel in der Sache ohne Erfolg bleiben müsste, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt (§ 114 ZPO).