OLG Bamberg - Beschluss vom 21.07.1999
2 WF 108/99
Normen:
BGB § 1361 § 1603 Abs. 1 § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 326
FamRZ 2000, 307
FuR 2000, 188

Bemessung des Unterhalts bei vorübergehender Minderung oder Wegfall des Erwerbseinkommens aufgrund beruflicher Entscheidungen des Unterhaltspflichtigen

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 2 WF 108/99

DRsp Nr. 2000/4044

Bemessung des Unterhalts bei vorübergehender Minderung oder Wegfall des Erwerbseinkommens aufgrund beruflicher Entscheidungen des Unterhaltspflichtigen

1. Grundlage für die Bemessung des Unterhalts (hier: Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt) ist in der Regel das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Führen seine beruflichen Entscheidungen zu einem vorübergehenden Rückgang oder zu einem Wegfall des Erwerbseinkommens, so muss die damit verbundene Minderung des Unterhalts in der Regel hingenommen werden (hier: Aufnahme eines Studiums durch einen Polizeibeamten, um damit den Aufstieg in den gehobenen Dienst anzustreben). 2. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Verringerung seines Einkommens selbst herbeigeführt hat. Die Berufung hierauf ist ihm nur dann verwehrt, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausschließen. In der Regel ist das nur dann der Fall, wenn dem Unterhaltspflichtigen eine verantwortungsloses oder wenigstens leichtfertiges Verhalten zur Last gelegt werden kann (hier: verneint, da das angestrebte Studium eine sinnvolle und sachlich gerechtfertigte berufliche Weiterbildungsmaßnahme darstellt).