Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab März 1990.
Die 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Kreisgerichts S. am 8. Mai 1987 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der Klägerin das Sorgerecht für die beiden 1971 und 1978 geborenen gemeinschaftlichen Töchter der Parteien übertragen und der Beklagte verurteilt, an die Töchter näher bestimmte Unterhaltsbeträge zu zahlen und die Ehewohnung geräumt an die Klägerin herauszugeben.
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