Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach Tötung des Unterhaltsverpflichteten
BGH, Urteil vom 31.05.1988 - Aktenzeichen VI ZR 116/87
DRsp Nr. 1994/4219
Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach Tötung des Unterhaltsverpflichteten
»a) Zur Berücksichtigung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des Anspruchs der Hinterbliebenen auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2BGB.b) Bei der Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach § 844 Abs. 2BGB können bei entsprechender Gestaltung der Lebenshaltung der Familie auch anteilige Kosten für die Haltung eines Kraftfahrzeugs als fixe Kosten zu berücksichtigen sein.c) Zur Verteilung der fixen Kosten zwischen dem hinterbliebenen Elternteil und den Kindern bei der Bemessung des Unterhaltsschadens.«1. Führt die Verteilung des relativ bescheidenen Einkommens des getöteten Unterhaltsverpflichteten dazu, daß für ihn rechnerisch ein Betrag verbleibt, der deutlich unterhalb des sogenannten Selbstbehalts liegt, der ihm bei gestörten Familienverhältnissen zu belassen wäre, so ist eine solche Verteilung deshalb nicht zu beanstanden, weil der Unterhaltsverpflichtete in einer intakten Familie von dem Rationalisierungseffekt der gemeinsamen Haushaltsführung profitiert.
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