BGH - Urteil vom 31.05.1988
VI ZR 116/87
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Mitfahrer 1
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Fixe Kosten 1
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Fixe Kosten 2
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Fixe Kosten 3
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Fixe Kosten 4
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Selbstbehalt 1
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Unterhaltsbedarf 4
DAR 1988, 307
ES Kfz-Schaden M-2/45
FamRZ 1988, 921
MDR 1988, 950
NJW !988, 2365
NJW 1988, 2365
VersR 1988, 954
r+s 1988, 264
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg/Fürth,

Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach Tötung des Unterhaltsverpflichteten

BGH, Urteil vom 31.05.1988 - Aktenzeichen VI ZR 116/87

DRsp Nr. 1994/4219

Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach Tötung des Unterhaltsverpflichteten

»a) Zur Berücksichtigung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des Anspruchs der Hinterbliebenen auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB. b) Bei der Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach § 844 Abs. 2 BGB können bei entsprechender Gestaltung der Lebenshaltung der Familie auch anteilige Kosten für die Haltung eines Kraftfahrzeugs als fixe Kosten zu berücksichtigen sein. c) Zur Verteilung der fixen Kosten zwischen dem hinterbliebenen Elternteil und den Kindern bei der Bemessung des Unterhaltsschadens.« 1. Führt die Verteilung des relativ bescheidenen Einkommens des getöteten Unterhaltsverpflichteten dazu, daß für ihn rechnerisch ein Betrag verbleibt, der deutlich unterhalb des sogenannten Selbstbehalts liegt, der ihm bei gestörten Familienverhältnissen zu belassen wäre, so ist eine solche Verteilung deshalb nicht zu beanstanden, weil der Unterhaltsverpflichtete in einer intakten Familie von dem Rationalisierungseffekt der gemeinsamen Haushaltsführung profitiert.