KG - Beschluss vom 21.07.2023
16 WF 78/23
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Pankow, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 204 F 6758/21

Bemessung des Verfahrenswerts im Verfahren über den Versorgungsausgleich

KG, Beschluss vom 21.07.2023 - Aktenzeichen 16 WF 78/23

DRsp Nr. 2023/13399

Bemessung des Verfahrenswerts im Verfahren über den Versorgungsausgleich

Ein Anrecht, für das der Rentenversicherungsträger mitgeteilt hat, dass während der Ehezeit keine (weiteren) Anrechte erworben worden sein, ist beim Wertansatz gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG nicht zu berücksichtigen.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den am 29. Juni 2023 erlassenen Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Pankow - 204 F 6758/21 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich im eigenen Namen dagegen, dass das Familiengericht den Wert der Ehesache nebst der Folgesache Versorgungsausgleich auf insgesamt 23.040 € festgesetzt und im Rahmen der Festsetzung des Ansatzes für die Folgesache Versorgungsausgleich nur insgesamt zwei Anrechte der beteiligten Ehegatten berücksichtigt hat. Sie meint, es seien drei Anrechte zu berücksichtigen, so dass sich in der Folgesache Versorgungsausgleich ein Teilwert von 6.210 € ergebe und ein ihres Erachtens zutreffender Verfahrenswert von insgesamt 25.110 €.

II.