BGH - Beschluss vom 02.07.2014
XII ZB 219/13
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
FamRB 2014, 379
FamRZ 2014, 1445
FuR 2014, 585
MDR 2014, 977
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1025
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 42/13
AG Schwarzenbek, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 742/12

Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen

BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - Aktenzeichen XII ZB 219/13

DRsp Nr. 2014/11545

Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen

a) Die Festsetzung eines vorläufigen Verfahrenswertes von über 600 € für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen lässt für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das Amtsgericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten des in der ersten Stufe zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zu befinden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24).b) Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit die gemäß § 39 Satz 1 FamFG vorgeschriebene Belehrung über die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel angeschlossen hat, folgt für sich genommen noch nicht, dass es die erforderliche Beschwerdesumme für den unterlegenen Beteiligten als erreicht angesehen und deshalb die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat (Fortführung von Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100).

Tenor