BGH - Beschluss vom 03.05.2023
XII ZB 2/22
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 1615 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 324
FuR 2023, 497
NJW-RR 2023, 849
Vorinstanzen:
AG München, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 528 F 5838/19
OLG München, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 526/21

Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 Abs. 1 FamFG; Zusammenrechnung der aus einem Antrag im Sinne von § 113 Abs. 5 Nr. 2 FamFG und einem Widerantrag resultierende Beschwer; Stufenverfahren über Kindesunterhalt und Unterhalt nach § 1615 Abs. 1 BGB

BGH, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen XII ZB 2/22

DRsp Nr. 2023/7867

Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 Abs. 1 FamFG; Zusammenrechnung der aus einem Antrag im Sinne von § 113 Abs. 5 Nr. 2 FamFG und einem Widerantrag resultierende Beschwer; Stufenverfahren über Kindesunterhalt und Unterhalt nach § 1615 Abs. 1 BGB

a) Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die aus einem Antrag im Sinne von § 113 Abs. 5 Nr. 2 FamFG und einem Widerantrag resultierende Beschwer zusammenzurechnen, soweit die Anträge mehrere, wirtschaftlich selbständige Ansprüche zum Gegenstand haben, ein Beteiligter bezüglich beider Anträge unterliegt und er die Entscheidung in diesem Umfang mit der Beschwerde angreift (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94 - NJW 1994, 3292 und Senatsbeschluss vom 22. Januar 1992 - XII ZR 149/91 - juris).b) Handelt es sich nicht um wirtschaftlich selbständige Ansprüche, ist der Anspruch mit dem höheren (Einzel-)Wert maßgeblich (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 - NJW 2019, 2175).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde des Antragsgegners gegen Nummern 1 und 2 des Teilbeschlusses des Amtsgerichts München vom 22. März 2021 verworfen worden ist.