OLG Hamm - Urteil vom 23.03.2009
II-8 UF 177/08
Normen:
BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 202/07

Bemessung und Beschränkung des nachehelichen Unterhalts bei überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2009 - Aktenzeichen II-8 UF 177/08

DRsp Nr. 2010/15704

Bemessung und Beschränkung des nachehelichen Unterhalts bei überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen

Bei einer Ehedauer von 30 Jahren, der Erziehung und Betreuung zweier gemeinsamer Kinder und hervorragenden Vermögensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten, der durch eine fortdauernde Unterhaltsverpflichtung nicht fühlbar in seiner eigenen Lebensführung beeinträchtigt wird, erscheint es nicht unbillig, der unterhaltsberechtigten Ehefrau für einen nicht zu kurz bemessenen Zeitraum einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen sicherzustellen und anschließend ohne Befristung ehebedingte Nachteile weiterhin auszugleichen.

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 05. August 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt monatlich im Voraus zum 3. Werktag eines jeden Monats in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:

Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2013:

Elementarunterhalt: 1.970,00 €

Altersvorsorgeunterhalt: 557,00 €

ab Januar 2014:

Elementarunterhalt: 1.022,00 €

Altersvorsorgeunterhalt: 240,00 €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.