OLG Hamm - Urteil vom 20.03.1998
11 UF 148/97
Normen:
BGB § 1361 § 1570 § 1578 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1512

Bemessung von Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 20.03.1998 - Aktenzeichen 11 UF 148/97

DRsp Nr. 1999/1240

Bemessung von Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt

1. Haben Eheleute mietfrei im Haus der Eltern des Unterhaltsberechtigten gelebt, jedoch Darlehensbelastungen (hier: von 621 DM) zur Renovierung und Herrichtung der Ehewohnung auf sich genommen, dann ist die Situation mit derjenigen vergleichbar, in der Eheleute eine fremdfinanzierte Immobilie erwerben und unterhalten, die ihnen als Ehewohnung dient. Die Bewertung des Wohnens der Parteien hat demnach nach den Grundsätzen zu erfolgen, die in vergleichbaren Fällen angewendet werden. Für die Dauer der Trennungszeit ist danach auf den sogenannten persönlichen Wohnvorteil abzustellen, der dem Ehegatten zuzurechnen ist, der nach der Trennung der Eheleute die Ehewohnung weiter nutzt.