Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. August 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.116 €
I.
Auf den am 28. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 1. September 1998 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) durch Verbundbeschluss geschieden.
Neben anderen auszugleichenden Anrechten erwarben beide Ehegatten während der Ehezeit (1. September 1998 bis 30. Juni 2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG. Diese hat für die beiderseits bei ihr erworbenen Anrechte die externe Teilung verlangt.
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