BGH - Beschluss vom 23.01.2013
XII ZB 541/12
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2013, 136
FamRZ 2013, 611
FuR 2013, 280
MDR 2013, 466
NJW 2013, 869
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 86/11
OLG Karlsruhe, vom 14.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 109/12

Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen XII ZB 541/12

DRsp Nr. 2013/4044

Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich

Bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich bedarf es keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. August 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.116 €

Normenkette:

VersAusglG § 14; FamFG § 222;

Gründe

I.

Auf den am 28. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 1. September 1998 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) durch Verbundbeschluss geschieden.

Neben anderen auszugleichenden Anrechten erwarben beide Ehegatten während der Ehezeit (1. September 1998 bis 30. Juni 2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG. Diese hat für die beiderseits bei ihr erworbenen Anrechte die externe Teilung verlangt.